Die Satzung des Heimatvereins Ostbevern

 

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Heimatverein Ostbevern e.V.". Er hat seinen Sitz in Ostbevern.

(2) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Warendorf eingetragen werden.
 

§ 2 - Zweck und Gebiet des Vereins

(1) Der Verein befasst sich mit Heimatkunde und Heimatpflege. Er will dabei in der Natur Gegebenes und in der Geschichte überliefertes mit Neuem sinnvoll vereinen, es pflegen und weiterentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden. Dieses Ziel soll durch die eigene Arbeit des Vereins und durch enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen Heimatgebiet des Westfälischen Heimatbundes und dem Kreisheimatverein Warendorf, den örtlichen Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, erreicht werden.

(2) Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er erstrebt keinen materiellen Gewinn. Er darf keine Person oder Stelle durch Verwaltungsaufgaben oder Zuwendungen für Zwecke, die dem Verein fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Der Arbeitsbereich des Vereins um fasst das Gebiet der Gemeinde Ostbevern sowie seine dazugehörende dazugehörende Umgebung.
 

§ 3 - Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern. Einzelmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können örtliche Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen, sowie G emeinden, Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse sein.

(2) Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum 1. Dezember mitzuteilen.

(4) Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Beirates.
 

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres einen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
 

§ 5 - Organe des Vereins

(2) Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand
  • b) der Beirat
  • c) die Mitgliederversammlung

§ 6 - Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.

(2) Er besteht aus dem Vorsitzenden, 2 gleichberechtigten Stellvertretern, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.

(3) Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Mindestens einmal in jedem Halbjahr tritt der Vorstand zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
 

§ 7 - Beirat

(1) Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er besteht aus dem Vorstand sowie höchstens 10 weiteren Personen. Ehrenmitglieder, der Bürgermeister der Gemeinde Ostbevern gehören dem Beirat mit beratender Stimme an.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins zu Sitzungen einberufen. Er soll zweimal im Jahr zusammentreten, auf jeden Fall vor der Jahreshauptversammlung.
 

§ 8 - Mitgliederversammlung

(1) Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird; ausgenommen davon sind Satzungsänderungen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes oder wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder es schriftlich beantragen, statt.

(3) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
  • b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  • c) Entlastung des Vorstandes,
  • d) Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen,
  • e) Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer,
  • f) Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen
  • g) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  • h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

(5) Die Kassenführung ist vor der Mitgliedersammlung durch 2 Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand oder Beirat nicht angehören dürfen.
 

§ 9 - Arbeitskreise

(1) Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden, deren Mitglieder vom Vorstand nach Anhörung des Beirates berufen werden. Die Arbeitskreise wählen ihren Vorsitzenden selbst.
 

§ 10 - Versammlungsleitung und Beschlussfassung

(1) Vorstandssitzungen, Sitzungen des Beirates und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem Stellvertreter geleitet. Bei ihrer Verhinderung übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates werden in eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 11 - Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
 

§ 12 - Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besondere einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gemeinde Ostbevern. Sie hat es zu gemeinnützigen Zwecken im bisherigen Sinne zu verwenden.
 

§ 13 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist am 3. September 1987 von der Gründungsversammlung beschlossen worden. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Warendorf ist vorzunehmen.